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   VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08   

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VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08 (https://dejure.org/2011,12530)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.02.2011 - 12 S 1608/08 (https://dejure.org/2011,12530)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 12 S 1608/08 (https://dejure.org/2011,12530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erstattungsstreitigkeit über Jugendhilfekosten; Unterbringung bei einer Pflegeperson; Haftentlassung des Vaters; örtliche Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließliche Regelungen anstelle von Mehrfachzuständigkeiten in § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Fallen eines Kindes in eine im eigenen Zuständigkeitsbereich liegende Pflegestelle vermittelnden örtlichen Träger der Jugendhilfe unter den Schutz des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliche Regelungen anstelle von Mehrfachzuständigkeiten in § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Fallen eines Kindes in eine im eigenen Zuständigkeitsbereich liegende Pflegestelle vermittelnden örtlichen Träger der Jugendhilfe unter den Schutz des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 61, 253
  • VBlBW 2011, 360
  • DÖV 2011, 496
  • EuG 2011, 309
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Freiburg, 01.08.2006 - 4 K 1335/04

    Kostenerstattung zwischen Einrichtungsträgern; örtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58).

    Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe.

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    55 Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
  • OVG Bremen, 01.06.2005 - 2 A 225/04

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; sonstige Wohnform; Erziehung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
  • VGH Bayern, 18.07.2007 - 12 B 06.955

    Kinder- und Jugendhilfe; Erstattungsanspruch des Trägers des Pflegestellenorts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    41 Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 5 B 12.02

    Wechsel der Zuständigkeit als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem "Beginn der Zuständigkeit" des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
  • VGH Hessen, 26.04.2005 - 10 UE 514/04

    Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht; Zuständigkeitswechsel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    41 Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11228/04

    Jugendhilferecht - zur Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs 3 SGB 8

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    47 Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe.
  • VGH Bayern, 14.03.2006 - 12 B 04.1991
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08
    41 Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 12 S 621/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Ausschluss und

    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 die Berufung in jenem Verfahren zugelassen hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.01.2009 angeregt, nunmehr das förmliche Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da mit einer Entscheidung in dem Berufungsverfahren (Az. 12 S 1608/08) nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei.

    Mit Schriftsatz vom 06.02.2009 haben beide Beteiligte daraufhin jeweils einen entsprechenden Antrag gestellt, der Kläger "unter Berücksichtigung des Verfahrens beim VGH Mannheim (Az: 12 S 1608/08)".

    In dem Berufungsverfahren 12 S 1608/08 erging am 16.02.2011 das Urteil des Senats, das anschließende Revisionsverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - die Entscheidung wurde am 07.03.2013 in die Urteilsdatenbank des BVerwG eingestellt und im Mai 2013 erstmals in der Fachpresse (JAmt 2013, 281) veröffentlicht.

    Dem Senat liegen die Akten der Beteiligten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 12 S 1608/08 vor.

    Der Ruhensbeschluss beruhte eindeutig und offensichtlich auf der Einschätzung, dass mit einer Entscheidung in dem gleichgelagerten Berufungsverfahren 12 S 1608/08, an dem die Beklagte selbst beteiligt war, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.

    cc) Die Hemmungswirkung des pactum de non petendo endete nicht bereits mit der Entscheidung des Senats im Musterverfahren 12 S 1608/08.

    Wird das Urteil im Musterverfahren 12 S 1608/08 mit einem Rechtsmittel angegriffen, lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass die Rechtsfragen gerade nicht hinreichend geklärt sind.

  • VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15

    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der

    Die Beteiligten beantragten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils das Ruhen des Verfahrens und nahmen dabei Bezug auf die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 (ursprüngliches Az. 12 S 2671/06, neues Az. 12 S 1608/08) in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage der Fortgeltung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Verlassen der geschützten Einrichtungsorte ging.

    Auf die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.02.2011 (12 S 1608/08) entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2013 - 5 C 25.11 -, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelte, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung gehabt habe.

    Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 29.01.2009 darauf verwiesen hat, die Berufung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 zugelassen worden und mit einer Entscheidung im Berufungsverfahren (neues Aktenzeichen 12 S 1608/08) sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils unter Bezugnahme auf das anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt.

    Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Antrag nur im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1608/08 (und nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 25.11) anhängige Verfahren gestellt werde.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    VG Freiburg i. Br. - 01.08.2006 - AZ: VG 4 K 1335/04 VGH Baden-Württemberg - 16.02.2011 - AZ: VGH 12 S 1608/08.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2013 - 12 S 2346/11

    Jugendhilfe: Kostenerstattung bei Tod eines Elternteils

    Auch sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Fälle einer "Vermittlung von außen" erstattungsrechtlich anders zu behandeln als Fälle, in denen das Pflegekind in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden sei, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegekind zugewiesen werde, allein von fachlichen und nicht von zuständigkeitsrechtlichen Erwägungen geleitet werden sollte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 -).

    a) Dass die Bestimmung des § 89a Abs. 3 SGB VIII einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - juris) und bedarf daher keiner weiteren Erörterung mehr (vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - VBlBW 2011, 360).

    b) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von den Beteiligten ursprünglich in unterschiedlicher Weise aufgefasste Bestimmung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Mit seinem Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Bestimmung den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für denjenigen Zeitraum vermittelt, in dem die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte (vgl. ebenso das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2478/11

    Erstattung von Kosten für Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege des örtlich

    vgl. (nur) zu dieser Fallkonstellation VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 S 1608/08 -, EuG 2011, 309, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1571/12

    Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der

    vgl. (nur) zu dieser Fallkonstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 S 1608/08 -, EuG 2011, 309, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420, juris.
  • VG Magdeburg, 19.06.2014 - 4 A 65/14

    Kostenerstattung für Maßnahmen nach dem SGB VIII (juris: SGB 8)

    Der Erstattungsanspruch endet mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 -, VBlBW 2011, 360 und juris [Rdnr. 65]; ebenso Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6).
  • VG Gelsenkirchen, 08.11.2012 - 2 K 5495/09

    Möglichkeit eines Durchgriffs bei Entstehen eines Dreiecksverhältnisses erst nach

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 S 1608/08 -, EuG 2011, 309; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 111228/04 -, FEVS 56, 420; offen gelassen, aber zu einer entsprechenden Anwendung neigend OVG NRW, Urteile vom 3. September 2012 - 12 A 1571/12 - und vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, jeweils juris.
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